Ambulante Wohnhilfe für Frauen

 

 Unser Angebot der Wohnhilfe richtet sich speziell an Frauen, die nicht wissen wohin, keine eigene Wohnung haben, vom Partner, der Partnerin oder den Eltern weg wollen, aus der Klinik kommen und nicht nach Hause können, vor Gewalt flüchten mussten oder in der eigenen Wohnung alleine sind und nicht zurecht kommen.

 

Wir bieten ambulante Hilfen in Form von Betreutem Einzelwohnen, Wohnungserhalt und Wohnungserlangung gem. §§ 67, 68 SGB XII speziell für Frauen an. Hierfür wurden erstmals im April 2009 mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales entsprechende Verträge abgeschlossen.

 

 

 

Die Finanzierung erfolgt durch die Bezirksämter, gemäß § 67 SGB XII. Frauen in besonderen Lebenslagen und mit sozialen Schwierigkeiten haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung. In einem ausführlichen Vorgespräch klären wir, ob die Voraussetzungen vorliegen und helfen dann bei der Beantragung der Kosten.

 

Das besondere ist, daß die Finanzierung so dauerhaft gesichert ist und nicht von Regierungswechseln oder Budgetkürzungen beeinflusst ist.

Beratungstelle Neukölln

Emser Str. 4, 12051 Berlin

direkt S/U- Bahn Neukölln

Tel: 030 -  5682 1225

 

Beratungsstelle Pankow

Schliemannstr.10, 10347 Berlin

Tram M10 ,M2 Husemannstr.

S Bahn: Prenzlauer Allee/ Schönhauser Allee

Tel.: 030  499 80 300

 

Wir stehen unterstützend kontinuierlich an Ihrer Seite und geben praktische Hilfestellung in den Bereichen:

  • Wohnen: Wohnungssuche, Anmietung, Instandhaltung
  • Schulden: Mietschulden, Kontakt zu Gläubigern, Schuldenregulierung
  • Umgang mit Behörden
  • Finanzen: was steht mir zu, wie komme ich zurecht
  • Arbeit, Qualifizierung, Beschäftigung
  • Gesundheit: Sucht, Ernährung, Vermittlung von ärztlicher Hilfe
  • Psychosoziale Probleme: Isolation, Gewalterfahrungen, Konflikte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

- Sozialhilfe -

(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 67 Leistungsberechtigte

 

"Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor."